Öffnungsklausel: BAVC und VAA verlängern bis Ende 2023
Zu Beginn der Coronapandemie im März 2020 hatten sich BAVC und VAA auf eine Öffnungsklausel zu § 5 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie über einheitliche betriebliche Regelungen der Kurzarbeit verständigt. Zuletzt hatten BAVC und VAA in ihren Tarifverhandlungen am 23. November 2022 in Wiesbaden eine erneute Verlängerung beschlossen. Grund dafür war der von Russland geführte Angriffskrieg in der Ukraine. Da sowohl der Krieg ungebremst weitergeht als auch die erheblichen wirtschaftlichen Risiken für die Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie fortbestehen, ist die Öffnungsklausel im August 2023 nochmals verlängert worden.
In der mit Wirkung zum 1. Juli 2023 geltenden Öffnungsklausel für das zweite Halbjahr 2023 heißt es: „Macht die konjunkturelle Entwicklung infolge von Auftragsrückgängen und Ertragseinbrüchen größere Produktionseinschränkungen erforderlich, kann zur Erreichung einer unternehmens- oder betriebseinheitlichen Regelung der Kurzarbeit von den Vorschriften des § 5 abgewichen werden.“ Die kollektive Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.