- Verband
- Organisation
- Satzung
- § 1 Verbandsnamen
- § 2 Verbandszweck
Der Verband bezweckt als unabhängige Gewerkschaft die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder.
Er ist in parteipolitischer und weltanschaulicher Beziehung neutral, bekennt sich zum freiheitlich- demokratischen und sozialen Rechtsstaat und setzt sich für Chancengleichheit und Gleichberechtigung ein. Dies ist unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität.
Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in allen sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Fragen arbeits-, erfinderschutz- und sozialrechtlicher Art. In gleichem Umfang vertritt er seine Mitglieder auch in beamtenrechtlichen Fragen. Die Einzelheiten werden in besonderen Richtlinien geregelt, die der Vorstand beschließt.
- § 3 Mitglieder
Als ordentliche Mitglieder werden aufgenommen Angestellte und Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung und Angestellte, die nach ihrer Dienststellung regelmäßig und im Wesentlichen eigenverantwortlich für Bestand und Entwicklung des Unternehmens wichtige Aufgaben auf Grund besonderer Erfahrungen und Kenntnisse wahrnehmen.
Die Mitgliedschaft wird durch das Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht berührt.
Ordentliche Mitglieder, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person erlangen, können als ordentliche Mitglieder im Verband verbleiben, so weit sie keine wesentliche Beteiligung am Gesellschaftskapital haben und keine Aufgaben in einem Arbeitgeber- oder Unternehmensverband wahrnehmen, auf Grund derer sie auf die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Situation der Mitglieder einwirken können. Unter den gleichen Voraussetzungen können gesetzliche Vertreter einer juristischen Person Mitglied im VAA werden.
Fehlt es bei Mitgliedern, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person erlangen, an den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen, so können diese als außerordentliche Mitglieder im Verband verbleiben.
Als außerordentliche Mitglieder werden Assistenten und Studierende an deutschen Hochschulen aufgenommen.
Ordentliche Mitglieder, die infolge einer voraussichtlich mindestens 12 Monate dauernden Auslandstätigkeit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, können für diesen Zeitraum das Ruhen ihrer Mitgliedschaft beantragen. Während der ruhenden Mitgliedschaft sind sämtliche beiderseitigen Rechte und Pflichten ausgesetzt. Mit der Rückkehr lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf.
- § 4 Aufnahme
Der Beitritt in den Verband erfolgt durch eine Beitrittserklärung in Textform. Mit der Beitrittserklärung erkennt das betreffende Mitglied die Satzung des Verbandes als für sich verbindlich an.
Mit Zugang der Beitrittserklärung in der Geschäftsstelle erlangt das Mitglied eine Probemitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied. Die Aufnahme in den Verband als Probemitglied kann durch Bekanntgabe eines Beschlusses des Vorstands in
Textform gegenüber dem Mitglied innerhalb von drei Monaten ohne Einhaltung einer Frist beendet werden, wenn sachliche Gründe vorliegen. Mit der Erlangung der Probemitgliedschaft hat das Probemitglied die nach dieser Satzung für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft bestehenden Rechte und Pflichten. Mit Ablauf der Frist von drei Monaten seit Zugang der Beitrittserklärung wird die Probemitgliedschaft zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen bedarf.
Nicht aufgenommen werden dürfen Personen, die den in § 2 dieser Satzung beschriebenen Werten und Grundsätzen entgegenstehen.
- § 5 Austritt
- § 6 Verbandsausschluss
Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes mit ¾-Mehrheit entzogen werden, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigt. In gleicher Weise kann die Mitgliedschaft entzogen werden, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Sie hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Ist bei Wohnungswechsel der Verband nicht über die neue Anschrift des Mitgliedes unterrichtet worden und können aus diesem Grund Mahnungen oder Mitteilungen des Beschlusses dem Mitglied nicht gemäß Absatz 1 zur Kenntnis gebracht werden, wird der Beschluss des Vorstandes binnen 4 Wochen nach erfolglos versuchter Zustellung wirksam.
- § 7 Erlöschen der Mitgliedsrechte
- § 8 Rechte der Mitglieder
- § 9 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Delegiertentagung festgesetzt. Die Fälligkeit und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Die Regelungen zum Mitgliedsbeitrag werden in einer Beitragsordnung bekanntgemacht.
Bis zur Annäherung der Einkommensverhältnisse in den neuen Bundesländern an das Niveau der westdeutschen Bundesländer, können innerhalb der einzelnen Beitragsarten unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.
Bei Stellungslosigkeit oder in besonderen Härtefällen kann auf Antrag von der Beitragserhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. In außergewöhnlichen Fällen können von einer Delegiertentagung mit 2/3 Mehrheit Umlagen beschlossen werden.
- § 10 Sterbegeld
- § 11 Verbandsorganisation
Die Mitglieder sind in regionalen Gruppen (Landesgruppen) zusammengefasst. Sie können sich zu Werks- oder Standortgruppen zusammenschließen. Die Werks-, Standort- und Landesgruppe wird jeweils von einem von ihr gewählten Vorstand geleitet. Der Vorstand einer Werksgruppe soll spätestens alle fünf Jahre gewählt werden. Der Vorstand einer Landesgruppe wird alle drei Jahre, spätestens vier Wochen vor der großen Delegiertentagung (gem. § 22 Satz 6 der Satzung) gewählt. Die näheren Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung niederzulegen, die sich die Werksgruppe bzw. die Landesgruppe gibt.
- § 12 Schlüssel zur Stimmverteilung
Für die Delegiertentagung hat jede Werksgruppe für jede angefangenen 50 Mitglieder je eine Stimme. Die auf die Werksgruppe entfallenden Stimmen werden nach Maßgabe des Abs. 2 von den Delegierten der Werksgruppe wahrgenommen, jedoch kann jeder Delegierte nicht mehr als insgesamt 12 Stimmen wahrnehmen
Die Zahl der Delegierten für die Werksgruppen gliedert sich wie folgt auf:
bis 50 Mitglieder ein Delegierter
von 51 ‑ 200 Mitglieder zwei Delegierte
von 201 ‑ 500 Mitglieder drei Delegierte
von 501 ‑ 1000 Mitglieder vier Delegierte
von 1001 ‑ 1750 Mitglieder fünf Delegierte
von 1751 ‑ 2800 Mitglieder sechs Delegierte
von 2801 ‑ 4200 Mitglieder sieben Delegierte
ab 4201 Mitglieder acht Delegierte.
Die Vertretung von Mitgliedern, die keiner Werksgruppe angehören, regelt die Landesgruppe in entsprechender Anwendung von Absatz 1 und 2.
- § 13 Verbandsorgane
- § 14 Vorstand
Leitung und Verwaltung des Verbandes obliegen dem Vorstand, der aus siebenMitgliedern besteht. Vorstandswahlen erfolgen nach einer besonderen Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.
Der Vorstand kann sich einstimmig eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Zuständigkeiten geregelt werden.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Verbandsgruppen und ihrer Vorstände teilzunehmen.
- § 15 Vertretung des Verbandes
- § 16 Beschlussfähigkeit des Vorstands
- § 17 Verantwortlichkeit des Vorstands
- § 18 Beirat
- § 19 Fachausschüsse
- § 20 Bestellung von Geschäftsführern
- § 21 Delegiertentagung
Das oberste Organ des Verbandes ist die Delegiertentagung.
Die ordentliche Delegiertentagung ist jährlich einmal vom Vorstand in der ersten Hälfte des Jahres unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von sechs Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Delegiertentagung einberufen; auf Verlangen von mindestens 4/5 der Verbandsmitglieder ist er hierzu verpflichtet. Zur Teilnahme an der Delegiertentagung sind neben den Delegierten, den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle nur die vom Verbandsvorstand eingeladenen Mitglieder und Gäste berechtigt.
Durch Beschluss des Vorstands kann die Delegiertentagung auch als digitale Konferenz ohne physische Präsenz der Teilnehmer an einem Tagungsort durchgeführt werden. Die Einladung muss in diesem Fall unter Hinweis auf die Abhaltung der Delegiertentagung als digitale Konferenz erfolgen.
Die per elektronischer Kommunikation stattfindende Delegiertentagung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmer in eine Videokonferenz oder auf eine andere Art der zugangsgeschützten elektronischen Kommunikation, die einen wechselseitigen Aus-tausch in Echtzeit ermöglicht (digitale Konferenz). Die Zugangs- und Legitimations-daten zur Teilnahme an einer solchen Delegiertentagung werden den Teilnehmern spätestens am Vortag der Delegiertentagung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, wenn sie nicht zuvor bereits in der Einladung angegeben worden sind. Ausreichend ist dabei die rechtzeitige Mitteilung an die dem Verband zuletzt mitgeteilte postalische Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
Der Vorstand kann in der Einladung die Teilnahme an der als digitale Konferenz stattfindenden Delegiertentagung davon abhängig machen, dass sich die Teilnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der nicht länger als 72 Stunden vor Beginn der Delegiertentagung liegen darf, anmelden.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Zugangs- und Legitimationsdaten vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.
Die Abstimmungen können auch im Falle der Delegiertentagung als Präsenzveranstaltung durch elektronische Stimmabgabe erfolgen. Die diesbezüglichen Festlegungen obliegen dem Tagungsleiter (§ 23).
- § 22 Aufgaben der Delegiertentagung
Die Delegiertentagung fasst die richtungsweisenden Beschlüsse über wirtschaftliche, soziale, rechtliche und sonstige Fragen der Verbandsarbeit.
Sie beschließt über Änderungen der Satzung und der Wahlordnung. Sie setzt die Höhe der Beiträge fest und beschließt über etwaige Umlagen. Auf Antrag prüft sie die Beschlüsse des Vorstandes über Entzug der Mitgliedschaft nach. Sie legt die Höhe des Sterbegeldes fest.
Die Delegiertentagung nimmt jedes Jahr
- den Jahresbericht des Vorstandes,
- den Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Rechnungsjahr,
- den Bericht der Kassenprüfer und
- den Haushaltsplan entgegen.
Falls erforderlich, hat sie Nachwahlen zum Vorstand vorzunehmen.
Jedes dritte Jahr hat die Delegiertentagung (große Delegiertentagung) über die vorstehenden Aufgaben und Rechte hinaus
- die Haushaltsrechnung zu genehmigen,
- über die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
- Vorstandsmitglieder zu wählen,
- zwei Kassenprüfer zur Kontrolle der Vermögensverwaltung und zur Frage, ob die Ausgaben sachlich richtig sind, zu wählen,
- den Beirat zu bestätigen und
- das Schiedsgericht zu bestätigen.
- § 23 Tagungsleitung
- § 24 Anträge an die Delegiertentagung
Anträge an die Delegiertentagung sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form über die Geschäftsstelle beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat sie - ebenso wie seine eigenen Anträge - spätestens 2 Wochen vor der Delegiertentagung in geeigneter Weise bekannt zu geben.Nicht form- und fristgerecht vorgelegte Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung auf der Delegiertentagung der Zustimmung des Vorstandes oder, falls diese nicht erteilt wird, der Zustimmung der Delegierten.
Anträge des Vorstandes sind in jedem Falle zulässig.
Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes ist eine schriftliche Abstimmung der Delegierten über gestellte Anträge zulässig. - § 25 Beschlussfähigkeit der Delegiertentagung
Ordnungsgemäß einberufene Delegiertentagungen sind beschlussfähig. Sie beschließen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
- zur Änderung der Satzungen und der Wahlordnung,
- zur Erhebung besonderer Umlagen,
- zur Aufrechterhaltung von Beschlüssen des Schiedsgerichtes und des Vorstandes über den Entzug der Mitgliedschaft.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 und 3 und des § 28 sowie die Vorschriften der Wahlordnung bleiben unberührt.
- § 26 Streik
Bei wirtschaftlichen Kämpfen ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zulässig. Will der Vorstand eine Zwangsmaßnahme ergreifen, so hat er eine Urabstimmung im Gesamtverband oder, wenn es sich um eine örtlich begrenzte Maßnahme handelt, in der betreffenden Gruppe herbeizuführen. Für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen ist die Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Verbandsgruppen können Zwangsmaßnahmen durchführen, wenn 4/5 ihrer Mitglieder zustimmen und die Einwilligung des Verbandsvorstandes vorliegt. - § 27 Referendum
- § 28 Verbandsauflösung
Die Auflösung des Verbandes kann durch Urabstimmung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
Die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes ist vor Auflösung sicherzustellen. Zur Durchführung der Liquidation werden Treuhänder bestellt.Im Falle der Auflösung wird das Restvermögen des Verbandes an die derzeitigen Mitglieder verteilt. - § 29 Berufung
- § 30 Schiedsgerichtsverfahren
(1) Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Schiedsgericht unter der Anschrift der Verbandsgeschäftsstelle eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss die Erklärung enthalten, dass gegen den Vorstandsbeschluss Berufung eingelegt wird und muss schriftlich begründet werden.
(3) Das Schiedsgericht behandelt den Berufungsführer und den Vorstand gleich. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Auf das Verfahren findet § 1036 ZPO sinngemäß Anwendung.
§ 1037 Abs. 2 und 3 ZPO finden mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2. zweite Alternative Anwendung. Weiterhin sind § 1039 Abs. 1 ZPO sinngemäß sowie die Vorschriften des fünften Abschnitts des 10. Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 1042 – 1050 ZPO) anzuwenden.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
(5) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch die Schiedsrichter zu unterschreiben. Der Schiedsspruch ist zu begründen.
- § 31 Letztentscheidung der Delegiertentagung
(1) Bestätigt das Schiedsgericht den Ausschluss, so kann dagegen binnen 4 Wochen nach Zustellung des Schiedsspruches die ordentliche Delegiertentagung angerufen werden.
(2) In diesem Falle erstattet der Berichterstatter des Schiedsgerichts der Delegiertentagung Bericht. Der Bericht muss den Tenor des Schiedsspruches und die tragenden Entscheidungsgründe enthalten. Der Berichterstatter stellt abschließend den Antrag, die Delegiertentagung möge beschließen, den Schiedsspruch aufrechtzuerhalten.
- § 32 Schiedsgericht
Der Beirat wählt aus seiner Mitte drei Schiedsrichter. Das Amt des Schiedsrichters beginnt mit der Bestätigung des Schiedsrichterkollegiums durch die ordentliche Delegiertentagung. Zur Bestätigung ist eine einfache Mehrheit der Delegierten erforderlich.
Die Amtszeit der Schiedsrichter beträgt drei Jahre. Scheidet ein Schiedsrichter vorzeitig aus dem Amt , erfolgt eine Nachwahl durch den Beirat. Die Amtszeit des nachgewählten Schiedsrichters beginnt mit seiner Wahl. Der nachgewählte Schiedsrichter wird für die restliche Amtszeit auf der nächsten ordentlichen Delegiertentagung bestätigt.
- § 33 Übergangsregelung
Satzungen des VAA zum Download
- Satzungen des VAA (2024)622 KBDownload PDF
- Statutes of the VAA (English – 2024)619 KBDownload PDF