Interview mit Pauline Rust

Elternzeit, Elterngeld und Teilzeit: Was gilt aktuell?

Wer Nachwuchs erwartet, muss nicht nur den Alltag neu organisieren, sondern sich auch durch ein Dickicht an Gesetzen und Fristen kämpfen. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? Wann darf in Teilzeit gearbeitet werden – und was tun, wenn der Arbeitgeber sich querstellt? Im Interview mit dem VAA Magazin gibt Pauline Rust vom Juristischen Service des VAA Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Elternzeit und Elterngeld. Dabei geht die VAA-Juristin auch auf aktuelle Gesetzesänderungen ein und erläutert, welche neuen Regeln ab April 2025 gelten.

VAA Magazin: Wer hat eigentlich wie lange Anspruch auf Elternzeit?

Rust: Jeder Elternteil kann für insgesamt drei Jahre Elternzeit beanspruchen. Die Elternzeit kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. In diesem Fall muss der jeweilige Elternteil verbindlich erklären, für welchen Zeitraum er oder sie innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit nehmen will.

Das bedeutet, dass eine Änderung der für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes beantragten Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Eine Verlängerung der Elternzeit über die ersten zwei Lebensjahre hinaus bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings ist auch in diesem Fall die gesetzliche Ankündigungsfrist von sieben Wochen einzuhalten.

Auch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes kann in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn die Mutter während der Elternzeit erneut schwanger wird. Sie kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. Der Vater kann in einem solchen Fall die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag jedoch innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Ein Teil der Elternzeit – bis zu 24 Monate – kann auch zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Zudem kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte unterteilen. Liegt der dritte Zeitabschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes, so bedarf es einer Zustimmung des Arbeitgebers.

Verstanden. Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Ja. Dabei können die Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre bisherige Teilzeitarbeit fortsetzen. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung ist zu beachten, dass der jeweilige Elternteil maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten darf. Dabei kommt es auf den monatlichen Durchschnitt an.

Welche Rechte habe ich, wenn der Arbeitgeber keine Teilzeitvereinbarung abschließen will?

Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einig werden, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Teilzeit in Elternzeit durchgesetzt werden. Der Arbeitnehmer kann dann von seinem Arbeitgeber verlangen während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt zu werden, wenn er bei dem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung angestellt ist und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Außerdem muss der Arbeitnehmer mindestens zwei Monate Elternteilzeit in Anspruch nehmen und darf nicht weniger als 15, aber nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Letztlich dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeittätigkeit sprechen. Denn dann darf der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit in Elternzeit ablehnen. Außerdem muss die Ablehnung bei einer beantragten Teilzeit vor dem dritten Geburtstag innerhalb von vier Wochen und danach innerhalb von acht Wochen erfolgen. Anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Welche Fristen gelten für den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit?

Für den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit gelten dieselben Fristen wie für die Anmeldung der Elternzeit. Das heißt: Bei einer Teilzeittätigkeit vor dem dritten Geburtstag sieben Wochen vorher und nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vorher. Es ist häufig sinnvoll, den Teilzeitantrag bereits mit der Anmeldung der Elternzeit zu stellen, damit der Arbeitgeber sich darauf einstellen kann und den Arbeitsplatz nicht anderweitig verplant. Außerdem kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Elternzeit unter die Bedingung stellen, dass er in Teilzeit tätig ist. Sollte der Arbeitgeber jedoch die Teilzeittätigkeit ablehnen, geht der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit und muss seine bisherige Vollzeittätigkeit erbringen. Dies muss also vom Arbeitnehmer gut überlegt sein.

Wo kann ich Teilzeit in Elternzeit arbeiten?

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Elternzeit nicht beschäftigen kann oder will, so kann der Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig in Teilzeit arbeiten. Dies muss der jeweilige Elternteil bei seinem Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber kann dann innerhalb von vier Wochen unter Angabe von dringenden betrieblichen Gründen die Zustimmung verweigern. Auch in diesem Fall darf die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche betragen.

Welche Neuregelungen enthält das 4. Bürokratieentlastungsgesetz im Hinblick auf die Elternzeit?

Aktuell müssen die Anträge der Eltern und etwaige Ablehnungen der Arbeitsgeber nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schriftlich erfolgen. Es bedarf also einer eigenhändig unterschriebenen Urkunde. Zukünftig können die Anmeldung der Elternzeit und der Antrag auf Teilzeit in Elternzeit in Textform erfolgen. Dies gilt jedoch erst für Kinder, die nach dem 30. April 2025 geboren wurden. Die Textform wird in der Regel mit dem Versand einer E-Mail oder eines PDF-Dokuments erfüllt. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Streitfall nachweisen muss, ob und wann seine Mitteilungen beziehungsweise Anträge beim Arbeitgeber eingegangen sind. Es ist daher ratsam, sich vom Arbeitgeber eine Eingangsbestätigung geben zu lassen. Auch die begründete Ablehnung des Arbeitgebers kann zukünftig in Textform erfolgen.

Welche Neuregelungen gelten beim Elterngeld für Geburten seit dem 1. April 2024?

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Dies gilt jedoch nur für den Fall des gleichzeitigen Bezugs von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile das sogenannte ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil länger als einen Monat Basiselterngeld oder ElterngeldPlus erhalten.

Grundsätzlich kann das Basiselterngeld weiterhin bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil jedoch nur dann das Basiselterngeld erhalten, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum kein Elterngeld oder das ElterngeldPlus bezieht. Außerdem wurde die Grenze des zu versteuernden Einkommens, ab welcher ein Anspruch auf Elterngeld entfällt, für Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare und Alleinerziehende auf 200.000 Euro festgelegt.

Welche Neuregelungen gibt es denn beim Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2025?

Für Geburten ab dem 1. April dieses Jahres wird die Einkommensgrenze, ab welcher der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für Alleinerziehende und Paare auf 175.000 Euro herabgesetzt. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt maßgeblich.

Wie genau funktioniert eigentlich das ElterngeldPlus?

Das ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld. Denn ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Das ElterngeldPlus ist jedoch in der Höhe begrenzt auf die Hälfte des Basiselterngelds, das ein Elternteil theoretisch bekäme, wenn es nach der Geburt kein Einkommen hätte. Wenn ein Elternteil also nach der Geburt in Teilzeit arbeitet, kann unter Umständen das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Einkommen. Allerdings kann das ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden. Dadurch kann ein Elternteil sogar insgesamt mehr Elterngeld bekommen.

Was ist beim ElterngeldPlus noch zu beachten?

Das ElterngeldPlus kann maximal bis zum 32. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. In der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird, kann nur Basiselterngeld und nicht ElterngeldPlus bezogen werden. Außerdem ist zu beachten, dass nach dem 14. Lebensmonat das ElterngeldPlus nur ohne Unterbrechung bezogen werden kann. Dabei können sich die Elternteile auch abwechseln.

Welchen Vorteil bietet der sogenannte Partnerschaftsbonus beim ElterngeldPlus?

Durch den Partnerschaftsbonus können beide Elternteile jeweils zwei, drei oder vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Dazu müssen beide Elternteile den Partnerschaftsbonus gleichzeitig nutzen. Zudem müssen in dieser Zeit beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, wobei jeder mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten darf. Der Partnerschaftsbonus wird für mindestens zwei und höchstens vier direkt aufeinander folgende Monate gezahlt. Auch der Partnerschaftsbonus kann maximal bis zum 32. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden.

Urteil

Digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften: kein Anspruch auf E-Mail-Adressen

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den für sie tarifzuständigen Gewerkschaften die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine für einen großen Sportartikelhersteller tarifzuständige Gewerkschaft hatte auf Basis ihrer verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz von dem Unternehmen die Übermittelung sämtlicher betrieblicher E-Mail-Adressen und den Zugang zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zum Zweck der Mitgliederwerbung gefordert. Entsprechende Klagen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht blieben erfolglos. 

Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Gewerkschaften von Unternehmen keine entsprechenden Informationen und Zugangsmöglichkeiten verlangen können (Urteil vom 28. Januar 2025, Aktenzeichen: 1 AZR 33/24). Zwar gebe Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz einer Gewerkschaft grundsätzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Allerdings seien bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren in Konflikt stehenden Grundrechte des Arbeitgebers und die Grundrechte der Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und in Ausgleich zu bringen. Auf Basis dieser Abwägung entschied das BAG, dass die Koalitionsbetätigungsfreiheit kein Recht auf die Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit begründe ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Das gilt laut BAG auch für die Nutzung des konzernweiten Netzwerks bei Viva Engage. Die BAG-Richter verwiesen darauf, dass die Gewerkschaft das E-Mail-System des Unternehmens durchaus zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen nutzen dürfe, wenn sie beispielsweise die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb zu diesem Zweck nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse frage.

VAA-Praxistipp

Hinter dem Urteil des BAG steht die Frage, wie Gewerkschaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichen können, die durch die Veränderungen der Arbeitswelt häufiger mobil arbeiten als früher und seltener an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind. Nach der BAG-Entscheidung müssen andere Regelungen gefunden werden, um die verfassungsrechtlich garantierte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und damit die Vertretung der Beschäftigteninteressen sicherzustellen. Eine Möglichkeit dafür ist der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, wie sie der VAA Ende Januar mit Evonik getroffen hat.

Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Februarausgabe 2025 veröffentlicht worden.

Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit.