Interview mit Ida Tolksdorf

Augen auf beim ersten Arbeitsvertrag

Wer unmittelbar vor dem Einstieg ins Berufsleben steht, ist in der Regel freudig und zuversichtlich gestimmt. Mit dem Unterzeichnen des allerersten Arbeitsvertrags ist der erste wichtige Karriereschritt vollzogen. Und handelt es sich beim Arbeitgeber um ein etabliertes Unternehmen, vertrauen die meisten Neubeschäftigten auf die Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Klauseln. Dennoch lohnt es sich, solch einen Vertrag gründlich durchzulesen und gegebenenfalls prüfen zu lassen. Dies gilt sowohl für den ersten als auch jeden weiteren Arbeitsvertrag im Karriereverlauf. Warum, das erklärt Ida Tolksdorf vom Juristischen Service des VAA im Interview mit dem VAA Magazin.

VAA Magazin: Wie ist denn so ein klassischer Arbeitsvertrag in der Regel aufgebaut?

Tolksdorf: Am Anfang des Vertragstextes findet sich in der Regel nach einem Einleitungssatz eine Art Tätigkeitsbeschreibung. Hier wird die Tätigkeit bezeichnet und bei einigen Unternehmen wird hier auch eine Eingruppierung der Stelle vorgenommen. Häufig wird bezüglich der genauen ausgeübten Tätigkeiten auch auf eine beiliegende Tätigkeitsbeschreibung verwiesen.

Warum ist es eigentlich wichtig, eine Beschreibung der Tätigkeiten vorliegen zu haben?

Die Tätigkeitsbeschreibung kann wichtig sein, etwa für die Erstellung eines Zeugnisses oder Zwischenzeugnisses. Die Tätigkeiten können sich ansonsten auch aus der der Bewerbung zugrunde liegenden Stellenanzeige ergeben.

In fast jedem Arbeitsvertrag findet sich ein Versetzungsvorbehalt. Was ist darunter zu verstehen?

Bei Versetzungsvorbehalten wird unterschieden zwischen sachlichen und örtlichen Versetzungsvorbehalten. Bei einem sachlichen Versetzungsvorbehalt behält sich der Arbeitgeber vor, dem oder der Beschäftigten andere, aber gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Grundsatz „gleiche Hierarchie, gleiche Bezahlung“ – gegebenenfalls gleicher Jobgrade – eingehalten werden.

Was ist dann ein örtlicher Versetzungsvorbehalt?

Bei Vereinbarung eines örtlichen Versetzungsvorbehalts kann der Arbeitgeber je nach Wortlaut den Beschäftigten an einen anderen Ort zu versetzen. Hierbei müssen allerdings die persönlichen Interessen der oder des Beschäftigten berücksichtigt werden.

Was ist zum Thema Gehalt für unsere Mitglieder wissenswert?

Gerade im außertariflichen Bereich werden die Bezüge häufig frei verhandelt. Hier können kollektive Regelungen zum Tragen kommen, etwa der Tarifvertrag des VAA über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Beschäftigte mit naturwissenschaftlich-technischem Abschluss in der Chemie oder Betriebsvereinbarungen mit Gehaltssystematik.

Wie finde ich heraus, ob der Akademikermanteltarifvertrag beziehungsweise der Tarifvertrag über die Mindestjahresbezüge für mich gilt?

Hierfür müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Zunächst muss der Arbeitgeber im entsprechenden Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Mitglied sein. Besteht hierüber Unklarheit, kann dies etwa beim Betriebsrat erfragt werden. Zudem muss man dem sogenannten persönlichen Geltungsbereich unterfallen. Dies ist der Fall bei bestehender VAA-Mitgliedschaft, einer abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulbildung sowie der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Voraussetzung ist.

Was hat es zur Folge, wenn der Tarifvertrag über Mindestbezüge Anwendung findet?

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, müssen im zweiten Beschäftigungsjahr die für das entsprechende Jahr geltenden Mindestbezüge gezahlt werden.

Was kann ich tun, wenn sich im zweiten Beschäftigungsjahr die Bezüge hinter den Mindestbezügen zurückbleiben?

Wenden Sie sich in einem solchen Fall zunächst an unseren Juristischen Service, dann prüfen wir, welches Vorgehen in Ihrer konkreten Konstellation sinnvoll ist.

Zurück zu den Bestandteilen des Arbeitsvertrages. Welche Arten von Sonderzahlungen können neben dem Gehalt noch geregelt werden?

Hier kommen etwa Zahlungen wie Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder ein Bonus in Betracht. Wird ein Bonus geregelt, so sollten die genauen Voraussetzungen, wie Bonuspotenzial sowie Art der Ziele, die erreicht werden müssen, entweder im Vertrag oder gesondert geregelt werden.

Was ist bei einer Betrieblichen Altersversorgung zu beachten?

Hierzu sollte man wissen, dass die aus einer Betrieblichen Altersversorgung entstandenen Ansprüche nach drei Jahren unverfallbar werden. Dessen sollte man sich bewusst sein, wenn die Stelle vor Erreichen dieser Frist gewechselt wird.

Welche Urlaubsansprüche habe ich aus dem Arbeitsverhältnis?

Zunächst besteht aus dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche ein Anspruch auf 20 Urlaubstage. Zusätzlich werden in der Regel zehn weitere Urlaubstage gewährt. Mittlerweile wird zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub differenziert. Findet der Akademiker-MTV wie eben erläutert Anwendung, so besteht ein Anspruch auf insgesamt 30 Urlaubstage.

Enthält der Akademiker-MTV auch Regelungen zu Kündigungsfristen?

Ja, das tut er. Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Diese verlängert sich bei fünf Jahren auf sechs Monate zum Quartalsende, bei zehn Jahren auf neun Monate zum Quartalsende und bei 15 Jahren auf 12 Monate zum Quartalsende. Findet der Akademiker-MTV keine Anwendung, so ergibt sich die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag. Zumindest gelten jedoch die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB. Diese beträgt zunächst vier Wochen zum 15. oder Monatsende und verlängert sich dann für den Arbeitgeber entsprechend der genannten Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Finden sich in Arbeitsverträgen auch Regelungen zum Thema Homeoffice?

Klauseln, die Homeofficeregelungen beinhalten, befinden sich eher selten direkt in Arbeitsverträgen. Häufig finden sich solche etwa in Betriebsvereinbarungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Tätigkeit hauptsächlich aus dem Homeoffice erbracht werden soll, dann sollten entweder im Vertrag selbst oder in einem beiliegenden Dokument Regelungen enthalten sein. Häufig beinhalten diese dann auch einen Widerrufsvorbehalt.

Was sind weitere Punkte, die in Arbeitsverträgen auftauchen könnten?

Weitere Regelungen könnten etwa getroffen werden zu Umzugskostenübernahme, Dienstwagen beziehungsweise Car Allowance, Versicherungen oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Auch können Klauseln zu möglichen Nebentätigkeiten oder zu Geheimhaltung und Wettbewerbsverbote vorkommen.

Was ist am Ende eines Vertragstextes noch zu beachten?

In den meisten Arbeitsverträgen finden sich mittlerweile sogenannte Ausschlussklauseln. Diese regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von einer gewissen Frist, meist mindestens von drei Monaten, in Textform geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfallen diese. Bei den sogenannten zweistufigen Klauseln muss der Anspruch dann auch innerhalb von einer Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

Was bedeutet das dann für mich?

Sie sollten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einfach nur innerhalb der genannten Fristen geltend machen, dann sollten hieraus keine Nachteile entstehen.

Wie können VAA-Mitglieder ihren neuen Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung juristisch prüfen lassen?

VAA-Mitglieder können Ihren Arbeitsvertrag ganz unkompliziert per E-Mail an den Juristischen Service übersenden: Jemand aus dem Team unserer Juristinnen und Juristen berät Sie dann gern umfassend.

Urteil

Headsetsystem als Überwachungseinrichtung? Gesamtbetriebsrat bestimmt mit!

Ein Headsetsystem, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Beschäftigten mitzuhören, ist im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine technische Einrichtung, die zur Arbeitnehmerüberwachung bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt laut BAG der betrieblichen Mitbestimmung. Die Mitbestimmungspflicht gilt auch dann, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Konzern 2018 mit seinem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen, um Headsets für die Beschäftigte zur internen Kommunikation in den Filialen des Unternehmens einzuführen. Das Headsetsystem wurde über ein Internetportal von der zentralen IT-Abteilung des Konzerns in Dublin verwaltet und kam seit 2021 zum Einsatz. Die einzelnen Headsetgeräte wurden dabei keinem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet, sondern täglich nach dem Zufallsprinzip aus dem Gerätepool entnommen und nach Arbeitsende dorthin zurückgelegt. Es wird weder durch das System selbst noch außerhalb von ihm überprüft oder aufgezeichnet, welcher Arbeitnehmer wann welches Gerät genutzt hat. Auch eine Aufzeichnung von Sprachsignalen oder Geräuschen durch das System ist technisch nicht möglich. Für die Führungskräfte, in dem Fall Manager und Supervisoren, und jeweils einen Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen bestand eine Nutzungsverpflichtung, ansonsten verwendeten die Beschäftigten das System auf freiwilliger Basis.

Der Betriebsrat einer Filiale des Unternehmens war der Ansicht, die Nutzung der Headsets unterliege seiner Mitbestimmung und klagte vor dem Arbeitsgericht. Das Headsetsystem sei eine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten geeignet sei. Da die Kommunikation nicht in andere Betriebe übertragen werde, sei der Filialbetriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat für die Angelegenheit zuständig. Sowohl das Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag des Filialbetriebsrats ab.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnte den Antrag des Filialbetriebsrats ab (Urteil vom 16. Juli 2024, Aktenzeichen: 1 ABR 16/23), da das Headsetsystem im gesamten Unternehmen eingeführt wurde und somit sämtliche Betriebe des Unternehmens betraf. Es wurde zudem einheitlich von der IT-Zentrale verwaltet, weshalb aus Sicht des BAG ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung bestand. Somit stand dem Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu. 

Das BAG stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass die Einführung und Anwendung des Headsetsystems der betrieblichen Mitbestimmung unterlag. Es sei eine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer Nutzungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, weil die in der Filiale tätigen Führungskräfte damit die Kommunikation der anderen Arbeitnehmer, die ebenfalls ein Headset verwenden, jederzeit mithören konnten.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG zeigt, dass es bei der Frage, ob eine technische Einrichtung zur Überwachung der Beschäftigten bestimmt ist, nicht allein auf technische Aspekte wie etwa eine fehlende Aufzeichnung von Gesprächen über ein Headsetsystem ankommt. Im vorliegenden Fall sah das BAG die Überwachung bereits dadurch als gegeben an, dass Führungskräfte die Gespräche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über das System mithören konnten.

Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Januarausgabe 2025 veröffentlicht worden.

Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit.

 

Jahresstatistik zum Juristischen Service des VAA

Beratungsbedarf erneut auf Rekordniveau

Durch die weitere Verschärfung der wirtschaftlichen Krise in Deutschland, wovon die Unternehmen der Chemiebranche besonders betroffen sind, ist der Beratungsbedarf der VAA-Mitglieder beim Juristischen Service erneut gestiegen. Häufiger als je zuvor suchten die Mitglieder Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Ein Blick auf die Statistik zeigt: Die Gesamtzahl der Beratungsanfragen hat einen Höchststand erreicht. Bei den Beistands- und Rechtsschutzfällen war auf weiterhin hohem Niveau ein leichter Rückgang zu verzeichnen.

Die Zahlen sprechen für sich: Mit etwa 5.300 Beratungskontakten ist der Rekord des Vorjahres von 5.100 einmal mehr übertroffen worden. Damit steigt die Gesamtzahl der Anfragen das vierte Jahr infolge. „Im letzten Jahr hat sich die wirtschaftliche Krise in Deutschland nochmals um einiges verschärft, das schlägt sich natürlich auch direkt in unseren Beratungszahlen nieder“, erklärt VAA-Hauptgeschäftsführer Stephan Gilow. „Das hohe Beratungsaufkommen zeigt, wie dringend unsere Mitglieder in dieser schwierigen Phase verlässliche juristische Unterstützung benötigen.“ 

Der Juristische Service des VAA deckt ein breites Spektrum an Themen ab und umfasst alle Formen der Kommunikation – ob telefonisch, schriftlich oder persönlich. „Wir mit sicherlich mit einem Anstieg gerechnet, aber die Intensität der Nachfrage war zum Teil bemerkenswert,“ ergänzt Gilow. „Auch unsere Rekordzahlen bei den Neueintritten lassen darauf schließen, dass die Menschen nicht immer nur aus Freude am Ehrenamt bei uns Mitglied werden.“ Viele fürchteten um ihre Jobs und wüssten, dass der VAA da einen echten Rückhalt und Mehrwert biete. „Und das ist auch gut so, dafür haben wir ja ein starkes Team von Juristinnen und Juristen an Bord, sowohl in Köln als auch in Berlin.“ Dazu gehören neben Stephan Gilow die Juristinnen und Juristen der VAA-Geschäftsstelle Köln: Ilga Möllenbrink, Dr. Torsten Glinke, Christian Lange, Hinnerk Wolff, Christof Böhmer, Pauline Rust und Ida Tolksdorf. Im Berliner Büro stehen Stefan Ladeburg, Thomas Spilke und Catharina Einbacher den VAA-Mitgliedern mit ihrem juristischen Sachverstand bei.

Beistand und Rechtsschutz bleiben gefragt

In den allermeisten Fällen reicht den VAA-Mitgliedern eine telefonische oder persönliche Rechtsberatung aus. „Geht es über die reine Beratung hinaus, spricht man von Rechtsbeistand und Rechtsschutz“, erläutert Stephan Gilow. Bei den konkreten Beistandsfällen hat es 2024 einen minimalen Rückgang von 362 auf 350 gegeben. „Beim Rechtsbeistand wird der VAA aktiv in die Kommunikation mit dem Arbeitgeber einbezogen,“ so Gilow weiter. „Solche Fälle zeigen oft, dass es in den Unternehmen spürbare Konflikte gibt.“ Im Bereich der Rechtsschutzfälle, also bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, ist die Zahl ebenfalls leicht von 243 auf 218 zurückgegangen. „Wenn wir diese Zahlen mit den Jahren vor der Pandemie vergleichen, sind sie nach wie vor sehr hoch“, erklärt der VAA-Hauptgeschäftsführer. „Aber vielleicht zeigt diese Entwicklung auch, dass wir mittlerweile einen gewissen Gipfel der Krise erreicht haben, wenn man allein die schwierigeren Rechtsfälle betrachtet.“

Ein Grundprinzip des Juristischen Service bleibt, Konflikte möglichst früh zu entschärfen. „Unser Ziel ist es, bereits im Vorfeld Lösungen zu finden und Eskalationen zu vermeiden,“ erläutert Gilow. In den meisten Fällen seien außergerichtliche Vergleiche die beste Option für die Mitglieder: „Daran ändert auch die heftige Krise nichts.“ Doch wenn ein Prozess unausweichlich sei, stünden die Juristinnen und Juristen den VAA-Mitgliedern zur Seite. „Wir vertreten unsere Mitglieder bis vor den höchsten Gerichten, wenn es erforderlich ist,“ bekräftigt Gilow.

Krise setzt die Beratungsschwerpunkte

„In erster Linie ging es im letzten Jahr um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, also um Aufhebungsverträge und Kündigungen und im Ergebnis um Abfindungen“, betont Stephan Gilow. „Das ist eine klare Folge der Krise. Noch stärker als in den Vorjahren spüren wir die anhaltende Verunsicherung in zahlreichen Unternehmen unserer Branche.“ Das nage am Wohlbefinden im Job, selbst bei gestandenen Fach- und Führungskräften, die ihre Stelle zuvor als absolut sicher und krisenfest empfunden haben. Darüber hinaus spielten Themen wie Homeoffice versus Präsenzpflicht, flexible Arbeitsmodelle und Arbeitszeugnisse eine wichtige Rolle. Gilow dazu: „Dies spiegelt den allgemeinen Wandel der Arbeitswelt wider, der seit der Pandemie viele Fragen aufwirft.“

Als eine der Kerndienstleistungen des VAA zeichnet sich der Juristische Service durch seine besondere Expertise aus. Das Team ist auf die spezifischen Herausforderungen der Chemie- und Pharmaindustrie spezialisiert und kennt die betriebspolitischen Besonderheiten in den einzelnen Unternehmen genau. „Jeder von uns betreut festgelegte Werks- und Landesgruppen und tauscht sich regelmäßig mit den Kolleginnen und Kollegen zu komplizierten Fällen aus,“ beschreibt Gilow die Arbeitsweise.

Ein weiterer Vorteil ist das Leistungspaket, das weit über das Angebot herkömmlicher Rechtsschutzversicherungen hinausgeht. „Unsere jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von außertariflichen und leitenden Angestellten, aber auch von hochqualifizierten Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern ist einzigartig,“ hebt Gilow hervor. In Zeiten wie diesen zeige sich der Wert dieser Unterstützung: „Unsere Mitglieder wissen, dass sie bei uns in den besten Händen sind.“