BAG: Betriebsratswahl mit weniger Kandidaturen als Sitzen ist wirksam

14.06.2024 Kategorie:  Urteile und Recht

Foto: Robert Kneschke – Shutterstock

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Beschäftigte um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Bei einem Arbeitgeber mit in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hatten bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl nur drei Arbeitnehmerinnen kandidiert und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor.

Der Arbeitgeber hielt die Wahl für nichtig und begehrte beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten dies jedoch ab und erachteten Betriebsratswahl als wirksam. Dagegen wandte sich der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG entschied jedoch ebenfalls, dass die Betriebsratswahl wirksam war (Urteil vom 24, April 2024, Aktenzeichen: 7 ABR 26/23). Es stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden.

Das folgt laut BAG vor allem aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidierenden als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

VAA-Praxistipp

Der § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt abhängig von der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie viele Sitze der zu wählende Betriebsrat im Regelfall hat. Das BAG hat mit seinem Urteil nun klargestellt, dass auch ein kleinerer Betriebsrat gewählt werden kann, wenn weniger Kandidierende als Sitze vorhanden sind.

Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Maiausgabe 2024 veröffentlicht worden.

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