Privathandyverbot während der Arbeitszeit: Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht
Ein Arbeitgeber aus der Automobilbranche hatte seinen Beschäftigten die private Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones während der Arbeitszeit verboten, um ein zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen. Der Betriebsrat des Unternehmens wandte sich vor dem Arbeitsgericht gegen das Verbot, weil dadurch auch Zeiträume erfasst seien, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen könne. Die Maßnahme gehe über das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinaus und betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, somit wäre sie aus Sicht des Betriebsrates mitbestimmungspflichtig gewesen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten den Antrag des Betriebsrates ab.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Sinne des Arbeitsgebers (Urteil vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen: 1 ABR 24/22). Das Verbot, so die höchsten Arbeitsrichter, sei eine zulässige Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer, die keine Mitbestimmung erfordere. Dem stehe nicht entgegen, dass es aus betrieblichen Gründen regelmäßig zu Unterbrechungen bei bestimmten Betriebsabläufen komme. Der Arbeitgeber sei auch während dieser Zeiten aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsleistung der Beschäftigten abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Darüber hinaus solle die Anordnung sicherstellen, dass die Arbeitnehmer diese Zeiträume nutzen, um selbstständig etwaige Nebenarbeiten auszuführen. Damit ist aus Sicht der BAG-Richter nicht das Ordnungs-, sondern das – mitbestimmungsfreie – Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen. Dem Betriebsrat steht somit bei der Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu.
VAA-Praxistipp
Bei der Abgrenzung zwischen dem mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten im Betrieb geht es um die Unterscheidung, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers das generelle Verhalten im Betrieb oder das Verhalten der Beschäftigten bei der Arbeit betrifft. Wenn beide Bereiche betroffen sind, kommt es auf den Wirkungsschwerpunkt der Maßnahme an. Das BAG hat entschieden, dass die private Smartphonenutzung während der Arbeitszeit vor allem das Arbeitsverhalten betrifft und ein entsprechendes Verbot somit nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Februarausgabe 2024 veröffentlicht worden.