Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung: BAG bestätigt Ausnahme für leitende Angestellte
Als politischer Dachverband des VAA hat der Deutsche Führungskräfteverband ULA die Argumentation des obersten Arbeitsrichtgerichts in Deutschland begrüßt. „Aus Sicht der ULA betrifft dies eindeutig die leitenden Angestellten wegen der konkreten Herausnahme aus dem Arbeitszeitgesetz“, betont ULA-Präsident Roland Angst. Der Gesetzgeber sei nun in der Pflicht, dies zur Klarstellung bezüglich der Zeiterfassungsverpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz noch gesetzlich zu regeln. „Wichtig ist, hierbei dem Urteil Rechnung zu tragen und nicht wie so oft nationale Verschärfungen von EU-Vorgaben durch die Hintertür vorzunehmen.“
Gemeinsam mit Arbeitsrechtsexperten aus den ULA-Mitgliedsverbänden haben VAA-Juristen die Begründung des BAG zur in der Presse oft als „Stechuhr-Urteil“ bezeichneten Entscheidung (Aktenzeichen: 1 ABR 22/21) analysiert. Demnach bleibe auch die Arbeitszeitsouveränität bei außertariflichen Angestellten weiterhin möglich, erklärt VAA-Hauptgeschäftsführer Stephan Gilow: „Dabei müssen AT-Angestellte ihre Arbeitszeit in irgendeiner Form aufzeichnen, was aber nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen muss. Es reichen auch handschriftliche Aufzeichnungen.“ Hinzu komme nach Meinung der VAA-Juristen, dass die eigentliche Zeiterfassung vom Unternehmen auf die Beschäftigten übertragen werden dürfe. „Für eine Beibehaltung des Prinzips der Vertrauensarbeitszeit ist dies essenziell. Und diese Selbstaufzeichnung durch die Angestellten erfüllt zugleich die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts.“
Mit seiner Urteilsbegründung hat das BAG die Rechtsauffassung sowohl des VAA als auch der ULA bestätigt. „Alles andere hätte überrascht“, findet ULA-Präsident Angst. „Alle Arbeitnehmer über einen Kamm zu scheren, ohne Funktion und Art der Arbeit zu berücksichtigen, wäre weltfremd gewesen.“