BAVC und VAA verlängern Öffnungsklausel bis Mitte 2023
Zu Beginn der Coronapandemie im März 2020 hatten sich BAVC und VAA auf eine Öffnungsklausel zu § 5 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie über einheitliche betriebliche Regelungen der Kurzarbeit verständigt. Zuletzt ist diese Klausel im Juli 2022 verlängert worden. Grund dafür war der von Russland geführte Angriffskrieg in der Ukraine. Da sowohl der Krieg weitergeht als auch die erheblichen wirtschaftlichen Risiken für die Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie fortbestehen, haben sich BAVC und VAA in ihren Tarifverhandlungen am 23. November 2022 in Wiesbaden auf eine erneute Verlängerung verständigt.
In der mit Wirkung zum 1. Januar 2023 geltenden Öffnungsklausel für das erste Halbjahr 2023 heißt es: „Macht die konjunkturelle Entwicklung infolge von Auftragsrückgängen und Ertragseinbrüchen größere Produktionseinschränkungen erforderlich, kann zur Erreichung einer unternehmens- oder betriebseinheitlichen Regelung der Kurzarbeit von den Vorschriften des § 5 abgewichen werden.“ Die kollektive Regelung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet.
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Öffnungsklausel § 5 Akademiker-Manteltarifvertrag 2023 – Verlängerung vom 23. November 2022308 KB Download PDF